Fachbereich Rechtswissenschaften

Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR)


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Bezugnahmen (Beitrag 1, April 2016)

(1) „Es liegt somit ein Verfahrensfehler vor. Er kann durch seine Nachholung geheilt werden.“

Ein Verfahrensfehler kann nicht durch Nachholung des Fehlers geheilt werden; dies aber sagt der Satz aus. Die Referenz durch das Wort „seine“ passt offensichtlich nicht. Richtig wäre: „Er kann durch Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung geheilt werden“, oder, weniger substantivisch: „Er kann geheilt werden, wenn die Verfahrenshandlung rechtzeitig nachgeholt wird.“

 (2) „Die Genehmigungsfähigkeit ist gegeben, wenn sie dem öffentlichen Baurecht entspricht.“

Falsche Referenz im Nebensatz: „sie“ verweist auf „die Genehmigungsfähigkeit“. So ergibt der Satz aber keinen Sinn. Richtig wäre: „Die Genehmigungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Vorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.“

Dann bleibt der Satz immer noch unschön (Substantivitis, Beitrag folgt), besser: „Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es dem öffentlichen Baurecht entspricht.“

 (3) „Es lassen sich Anhaltspunkte finden, dass Parteien die Fraktionsfinanzierung als neue Einnahmequelle missbrauchen, um deren eigene gesetzliche Beschränkungen zu umgehen.“

„Deren eigene gesetzliche Beschränkungen“ enthält eine unklare Referenz und wirkt hier sinnentstellend. Es ist nicht klar, auf wen sich „deren“ bezieht. Möglich wäre nach dem Vor-Satz: Parteien, Fraktionsfinanzierung, Einnahmequelle. Richtig wäre hingegen: „ [...] dass Parteien die Fraktionsfinanzierung als neue Einnahmequelle missbrauchen, um die Grenzen der Parteifinanzierung zu umgehen.“ Dieser Bezug wurde aber nicht deutlich.

Diese Formulierungen aus Klausuren und Seminararbeiten bieten Beispiele für falsche oder zumindest missverständliche Referenzen, also Bezugnahmen auf vorige Äußerungen. Häufig werden auch „dieser, diese, dieses“ uneindeutig verwendet. Es empfiehlt sich, entsprechende Sätze nochmals durchzugehen und zu prüfen, ob die Bezugnahme eindeutig und richtig ist.

Mehr zum Thema „Bezüge“ finden Sie bei Schnapp, Stilfibel für Juristen, 2004, S. 127, und bei Walter, Kleine Stilkunde für Juristen, 2. Aufl. 2009, S. 87 ff.

Pascale Cancik